Liebe Mitglieder und Kursteilnehmende

 

Wir verstehen, dass die aktuelle Situation aufgrund der Corona-Pandemie auch insbesondere für die Kosmetikbranche sehr schwierig ist. Der SKF wird Sie regelmässig hier auf dem neuesten Stand halten.

 

Entschädigung für Erwerbsausfall – Formular ist online

Das Formular auf der Seite www.ahv-iv.ch ist bisher aufgrund der hohen Nachfrage schlecht erreichbar. Auf der Website ahvpkcoiffure.ch/corona steht ab sofort ein spezielles Online-Anmeldeformular bereit, mit welchem die Anmeldung für die „Corona Erwerbsersatzentschädigung“ gemacht werden kann. Bitte benutzen Sie dieses Formular, denn damit kann die Ausgleichskasse die Gesuche rasch weiterverarbeiten. Sie haben noch genügend Zeit das Gesuch einzureichen, es gibt keine Anmeldefrist, die Sie einhalten müssen. Die erste Auszahlung wird nicht vor Mitte April erfolgen. Die AHV-Kasse setzt alles daran, die eingehenden Gesuche umgehend zu verarbeiten, um die Entschädigung rasch auszuzahlen

https:/www.ahvpkcoiffure.ch/corona/

Überbetriebliche Kurse/Schulungen/Weiterbildungen

Bis 19. April 2020 ist der Präsenzunterricht an allen Bildungseinrichtungen verboten. Der SFK hat daher alle Kurse und Schulungen in dieser Zeit abgesagt. Wir bemühen uns, zeitnah Ersatztermine anzubieten. Wir werden die betroffenen Teilnehmenden direkt kontaktieren.

Für den aktuellen Lehrgang Artikel 32 bereiten wir digitale Lernmöglichkeiten mit Betreuung durch unsere Schulungsleiterinnen auf. Die Teilnehmenden werden hierzu direkt kontaktiert.

Die Modulprüfung des BP-Lehrgangs 2019/21 wird verschoben. Die Teilnehmenden kontaktieren wir direkt.

Kurzarbeit

Sofern Sie Angestellte im Betrieb haben, können Sie für diese Kurzarbeit anmelden. Ausführliche Informationen zum Thema Corona und Kurzarbeit finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html .

Die nötigen Formulare finden Sie unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/ in verschiedenen Sprachversionen.

Beachten Sie auch das Merkblatt für Arbeitgeber/innen: SECO_716_400_D_2016_WEB

Für Fragen zur Kurzarbeitsentschädigung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Kantonale Amtsstelle oder an die Arbeitslosenkasse: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/adressen—kontakte.html

Anleitung:

Füllen Sie das Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit (716.300 d)“ 716-300_d_V4.2-ausfuellbar aus.
Erstellen Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen und senden das Formular plus geforderte Beilagen am besten eingeschrieben an die für Sie zuständige Kantonale Amtstelle (siehe oben).

Das Amt wird daraufhin Ihren Antrag prüfen und Sie über die Genehmigung informieren.

Finanzielle Unterstützung

Für besonders betroffene, vom Coronavirus geschädigte Firmen prüft der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung (z.B. für Liquiditätsüberbrückung oder Finanzhilfen) im Sinne einer Härtefallregelung bis zu 1 Milliarde Franken. Unter Federführung des EFD sollen die diesbezüglichen Modalitäten bis zum 1. April geprüft und die notwendigen Mittel beantragt werden.

Der SFK ist Mitglied des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv. Damit stehen wir zusammen hinter der Forderung „KMU first“ an den Bundesrat Guy Parmelin, die systemrelevanten KMU schnellstmöglich zu entschädigen.  Forderung sgv 

Gemeinsame, qualifizierte Forderungen mit dem richtigen Partner sind der Weg zum Erfolg. Zusammen sind wird stark.

Sobald die hierzu nötigen Formulare/Anträge usw. verfügbar sind, werden wir Sie informieren.

 

Vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen

Aufgrund der ausserordentlichen Situation hat der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und den Rechtsstillstand angeordnet. Während dieses Rechtsstillstands dürfen Schuldnerinnen und Schuldnern keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. Damit sollen Schweizer Unternehmen in diesem Bereich eine gewisse Entlastung erfahren.

Mit dieser Massnahme soll eine schweizweit einheitliche Umsetzung des Betreibungsrechts gewährleistet werden. Der Rechtsstillstand gilt vom 19. März 2020 um 7 Uhr bis am 4. April Mitternacht. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis am 19. April 2020.

Zur Pressemitteilung: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78482.html

 

Herabsetzung des Mietzinses

Sie können mit dem Vermieter Ihres Kosmetikstudios in Kontakt treten, und ein Gesuch um Herabsetzung des Mietzinses stellen. Sie können die folgende Vorlage nutzen:

 

Einschreiben (gleichzeitig eine Kopie per A-Post senden!)

(Name und Adresse)

 

(Ort, Datum)

Gesuch um vollumfängliche Herabsetzung des Mietzinses

(Anrede)

Im Mietvertrag vom (Datum) sicherten Sie mir zu, das Mietobjekt zwecks Betriebs als Kosmetikstudio während des Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Die behördlich angeordnete Schliessung sämtlicher Kosmetikstudios verunmöglicht Ihnen, nunmehr vorläufig bis 19. April 2020 dieser vertraglichen Zusicherung nachzukommen. Dies bewirkt aus miet­rechtlicher Sicht ein Mangel, für den der Vermieter mit Blick auf Art. 259a OR einzustehen hat und welcher vorliegend eine vollumfängliche Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259d OR rechtfertigt.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie höflich, für die Zeit des behördlichen Verbots Mietzins­forderungen auszusetzen bzw. den vertraglich vereinbarten Mietzins vollumfänglich herabzusetzen. Zugleich bitte ich Sie um schriftliche Bestätigung innert 10 Tagen.

Sollten Sie meinem Begehren Herabsetzung des Mietzinses nicht nachkommen können, bitte ich Sie, mir Ihre Gründe innert gleicher Frist anzugeben.

Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme und das Verständnis in dieser für alle schwierigen Situation.

 

 

Freundliche Grüsse

 

(Vorname/Name und Unterschrift)

(Kosmetikstudio mit Kontaktdaten wie Tel. Mail etc.)

 

P.S.: Eine Kopie dieses Schreibens wurde gleichzeitig per A-Post versandt.

 

Einen kostenlosen Musterbrief können Sie auch hier bestellen:

www.domenig.law/mietzinsreduktion

Kosmetikstudios

Anordnung der Schliessung

Der Schweizerische Bundesrat hat auf die besondere Ansteckungsgefahr in Betrieben mit personenbezogenen Dienstleistungen hingewiesen und in Art. 6 Absatz 2 e (COVID-19-Verordnung 2) Kosmetikstudios explizit benannt und deren Schliessung angeordnet:

Die Massnahmen dienen dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung und sollen sicherstellen, dass sich die Situation für alle möglichst bald wieder normalisiert und nicht weiter verzögert oder gar verschlimmert. Auch für den SFK hat die Erhaltung der Gesundheit der Mitglieder, deren Angestellten, Angehörigen und Kunden Priorität. Ausnahmen oder besondere Hygieneregelungen, mit denen das Verbot eingeschränkt werden kann, gibt es nicht. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch Hausbesuche verboten sind. Bitte halten Sie sich an die Verordnung. Bei Verstössen machen Sie sich strafbar.

Dies gilt bis 19. April 2020.

 

Rechtliche Situation

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO informiert über Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html

 

Arbeitsrecht

Zum rechtlichen Umgang mit möglichen Folgen des Coronavirus verweisen wir auf das Merkblatt des Schweizerischen Gewerbeverbandes: www.sgv-usam.ch/corona

Das SECO hat einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) zum Thema Arbeitsrecht und Pandemie zusammengestellt: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/gesundheitsschutz-am-arbeitsplatz/Pandemie.html

 

Allgemein

Bitte beachten Sie die Ankündigungen und Hinweise des Bundesamtes für Gesundheit BAG bezüglich der aktuellen Situation und befolgen Sie insbesondere die Verhaltens- und Hygieneregeln: www.bag-coronavirus.ch