Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat der Bundesrat weitreichende Massnahmen verordnet.

Begünstigtenkreis Corona Erwerbsersatzentschädigung rückwirkend per 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021:

  • Eltern, die infolge Wegfalls der Kinderbetreuung einen Erwerbsausfall erleiden,
    wie beispielsweise wenn die Schule oder Kindertagesstätte vorübergehend geschlossen oder unter Quarantäne gestellt wird oder die betreuende Person sich in Quarantäne begeben muss.
  • Behördlich angeordnete Quarantäne
    Personen, die sich in eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne begeben müssen.
  • Betriebsschliessung
    Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihren Betrieb aufgrund kantonaler Massnahmen oder von solchen auf Bundesebene schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden.
  • Veranstaltungsverbot
    Selbständige und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Veranstaltung nicht von einer kantonalen Behörde genehmigt wurde oder aber wegen Massnahmen auf Bundesebene nicht stattfinden kann, sofern ein Erwerbsausfall vorliegt.
  • Härtefälle mit Umsatzverlust von mindestens 55%
    Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die aufgrund der beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine Umsatzeinbusse von mindestens 55% im Vergleich zu den Jahren 2015-2019 erfahren und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10’000.- erzielt haben.

Merke: Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt wurden, endeten automatisch an diesem Tag. Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichenDie antragstellenden Personen haben ihre Angaben zu belegen. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.

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