Entschädigung für Selbstständigerwerbende

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Selbstständigerwerbende, denen aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des
Coronavirus (Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2) Erwerbsausfälle entstehen, haben
Anspruch auf die Entschädigung.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens
am 17. März 2020 (dem Tag, an dem die vorliegende Entschädigung in Kraft getreten ist).

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7350 Franken (7350 x 8,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).

Berechnungsbeispiel: Karim C. ist selbstständigerwerbend und führt einen Barbershop. Für die Berechnung seiner Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, das zur Festlegung seines letzten persönlichen AHV-Beitrags vor Beginn seines Anspruchs herangezogen wurde. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt. Bei Karim C. beträgt dieses Jahreseinkommen 45 000 Franken, was ein Taggeld von 100 Franken ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag).

Wie wird die Entschädigung mit anderen Leistungen koordiniert?

Die Entschädigung ist subsidiär. Das heisst, wenn die anspruchsberechtigte Person bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezieht oder ihren Lohn weiterhin erhält, hat sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.
Selbstständigerwerbende, die Arbeitnehmende beschäftigen, können für ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Für sich selbst müssen sie die vorliegende Entschädigung beantragen.

Wo muss ich den Anspruch auf die Entschädigung anmelden?

Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Anspruchsberechtigte müssen die Entschädigung selber bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Die Ausgleichskasse überweist die Entschädigung anschliessend direkt an die Person. Zuständige Ausgleichskasse ist die AHV-Ausgleichskasse, die die Beiträge erhebt.

Antragsformular für selbstständig Erwerbende über diesen Link erhältlich:

Auf der Website ahvpkcoiffure.ch/corona steht ab sofort ein spezielles Online-Anmeldeformular bereit, mit welchem die Anmeldung für die „Corona Erwerbsersatzentschädigung“ gemacht werden kann. Bitte benutzen Sie dieses Formular, denn damit kann die Ausgleichskasse die Gesuche rasch weiterverarbeiten. Sie haben noch genügend Zeit das Gesuch einzureichen, es gibt keine Anmeldefrist, die Sie einhalten müssen. Die erste Auszahlung wird nicht vor Mitte April erfolgen. Die AHV-Kasse setzt alles daran, die eingehenden Gesuche umgehend zu verarbeiten, um die Entschädigung rasch auszuzahlen

https:/www.ahvpkcoiffure.ch/corona/