Liebe Mitglieder

Insbesondere bei injizierbaren Produkten gibt es immer wieder Unklarheiten, welche Arten von Behandlungen Kosmetikerinnen durchführen dürfen und welche nicht. Wir verweisen hier auf das Merkblatt der Schweizerischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte Swissmedic:

swissmedic_injizierbare_Produkte_2021

Die meisten dieser Produkte dürfen von Kosmetikerinnen und Kosmetikern bereits aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben entweder überhaupt nicht oder nur unter eingeschränkten Bedingungen angewendet werden.
Neben Bundesrecht muss zusätzlich aber auch kantonales Recht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sind Kosmetikerinnen und Kosmetiker gut beraten, vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit auf jeden Fall mit den zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörden (Kantonsapotheker und/oder Kantonsarzt) Kontakt aufzunehmen und sich nach allfälligen zusätzlichen Vorschriften zu erkundigen.

Einige Kantone geben dazu spezielle Merkblätter heraus, die wir für Sie hier gerne gesammelt aufschalten:

Merkblatt AG
Merkblatt BS
Merkblatt VS
Merkblatt ZH